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Todesfall - Bestattung

Ärztliche Todesbescheinigung

Beim Eintritt des Todes ist ein Arzt (Hausarzt oder Notfallarzt) beizuziehen. Dieser wird den Tod feststellen und eine ärztliche Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes ausstellen.

Einsargung und Überführung der Leiche / Bestattungsinstitut

Die Einsargung und die Überführung der Leiche zur Aufbahrung, auf den Friedhof und/oder ins Krematorium erfolgt durch ein Bestattungsinstitut, das die Angehörigen frei wählen können. Das Bestattungsinstitut berät die Angehörigen zu allen Fragen der Bestattung. Es organisiert in der Regel auch die Kremation und holt auf Wunsch die Urne im Krematorium ab.

Hier finden sie eine Liste der in der Gemeinde Murgenthal tätigen Bestattungsinstitute.

Aufbahrung

Auf dem Areal des Friedhofs Riken bietet die Gemeinde Murgenthal einen Aufbahrungsraum mit Katafalk (Kühlabteil für den Sarg) an. Aufbahrungsmöglichkeiten bestehen auch in den Spitälern, Altersheimen und Krematorien.
Auskünfte hiezu erteilen das betroffene Spital oder Heim, das Bestattungsinstitut und die Gemeindekanzlei.

Bestattung

Die Bestattung einer verstorbenen Person ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Unter Bestattung wird entweder die Erdbestattung verstanden, welche nur auf einem Friedhof zulässig ist, oder die Feuerbestattung (Kremation). Wird die Kremation gewählt, kann die Urne resp. die Asche auf dem Friedhof beigesetzt werden. Dies ist jedoch keine Pflicht. Die Angehörigen können im Rahmen des ordre public frei über die Urne verfügen.
Die Kremation erfolgt in der Regel im Krematorium Langenthal. Verstirbt eine Person im Spital oder Pflegeheim, kann es sinnvoll sein, ein anderes Krematorium zu wählen (z. B. Olten oder Aarau).
Die Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Glashütten oder Riken erfolgt durch einen von der Gemeinde Murgenthal angestellten Totengräber.

Anordnungen zu Lebzeiten

Wer zu Lebzeiten Anordnungen für die Bestattung treffen möchte, hält dies am besten schriftlich fest und informiert die Angehörigen, wo das Dokument zu finden ist. Anordnungen für die Bestattung können auch bei der Gemeindekanzlei hinterlegt werden.
Sehr wertvoll für die Angehörigen ist eine Adressliste von Verwandten und Bekannten, die zur Abdankungsfeier eingeladen werden sollen.

Testamente, Eheverträge und Erbverträge sollten keine Anordnungen für die Bestattung enthalten, weil sie in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet werden.