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Erbschaft

Inventare

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein Steuerinventar aufgenommen (§ 210 ff. Steuergesetz).

Merkblatt Steuerpflicht von Erbschaften

Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB) zu verlangen. Dieses Inventar beinhaltet einen Rechnungsruf. Das Begehren muss innert einem Monat seit Kenntnis des Todes des Erblassers (i. d. R. Todesdatum) beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblasers gestellt werden.

Sofern einer der Gründe gemäss Art. 553 ZGB vorliegt, ordnet das Bezirksgericht ein Sicherungsinventar an.

Alle Inventare werden von der Gemeindekanzlei gemäss Verordnung über das Nachlassinventar (SAR 651.271) erstellt. Das Inventar wird in der Regel auf der Grundlage der unterjährigen Steuererklärung aufgenommen, welche die bei der Meldung des Todesfalls angegebene Kontaktperson etwa einen Monat nach dem Tod zugestellt erhält. Ein Hausbesuch durch die Behörden ist meist nicht erforderlich.

Über das Vermögen der verstorbenen Person darf nicht verfügt werden, bis das Inventar aufgenommen ist. Die Angehörigen werden von der Gemeindekanzlei schriftlich über die geltenden Bestimmungen informiert.

Ausschlagung einer Erbschaft

Da mit dem Tod nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers auf die Erben übergehen, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erben können die Erbschaft innert drei Monaten seit Kenntnis des Todes des Erblassers (i. d. R. Todesdatum) mittels schriftlicher Erklärung beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers ausschlagen (Art. 566 und 567 ZGB).

Wer erwägt, eine Erbschaft auszuschlagen, muss darauf achten, dass er keine sogenannte Erbantrittshandlung vornimmt. Insbesondere darf er sich keine Wertsachen oder anderen Gegenstände aus dem Nachlass des Verstorbenen aneignen.

Erbbescheinigung

Die Erbbescheinigung ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Sie wird für die Übertragung von Liegenschaften und in der Regel auch von Bankguthaben auf die Erben benötigt.

Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ausgestellt werden, ausser alle Erben erklären vorzeitig schriftlich die Annahme der Erbschaft.

Erbbescheinigungen sind gegen Kostenverrechnung beim Bezirksgericht erhältlich. Das Bestellformular und das dazugehörige Merkblatt finden Sie auf der Internetseite des Kantons Aargau:
Merkblatt zur Bestellung einer Erbbescheinigung
Bestellformular Erbbescheinigung

Zuständiges Bezirksgericht

Bei Nachlässen von zuletzt in Murgenthal wohnhaft gewesenen Personen ist das Bezirksgericht Zofingen zuständig.

Erbenverzeichnis

Das Erbenverzeichnis gibt Auskunft über die gesetzlichen Erben des Erblassers. Das Erbenverzeichnis wird den Erben nach Abschluss des Inventarverfahrens zusammen mit dem Steuerinventar zugestellt. Wird bereits vorher ein Erbenverzeichnis benötigt, kann dieses durch Berechtigte unter Angabe des Verwendungszweckes bei der Gemeindekanzlei bestellt werden.

Erbteilung

Es gibt im Kanton Aargau keine Behörde, die Erbteilungen vornimmt. Für die Teilung der Erbschaft sind die Erben daher selber verantwortlich. Nur im Streitfall entscheidet das Bezirksgericht. Wer bei der Erbteilung Unterstützung benötigt, kann sich an einen Notar, an ein Treuhandbüro oder an eine Bank wenden.

Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Gemeindekanzlei erteilt jederzeit gern ergänzende Auskünfte