Steuerinkasso
Für das Inkasso der Kantons- und Gemeindesteuern ist die Finanzverwaltung zuständig. Zahlungsvorschläge (Stundungsgesuche, Ratenzahlungen) sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Gemeindesteueramt zuständig.
Die ordentlichen Steuern des laufenden Jahres sind jeweils bis 31. Oktober vollständig zu bezahlen, auch wenn lediglich eine provisorische Steuerrechnung vorliegt. Auf vor dem 31. Oktober erfolgte Zahlungen wird ein Vergütungszins für Vorauszahlungen gutgeschrieben. Ab 1. November wird ein Verzugszins berechnet. Auch provisorische Steuern sind geschuldet und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden.
Nachzahlungen aus Vorjahren und Sondersteuern sind gemäss Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Zahlung ist in der Regel bis zum Ende des zweiten der Veranlagung folgenden Monats zu leisten.
Wer Mühe hat, den ganzen Betrag auf einmal aufzubringen, soll Teilzahlungen leisten und möglichst früh damit beginnen. Einzahlungsscheine können bei der Finanzverwaltung bestellt werden.