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Sozialhilfe

Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen und Familien in der Schweiz bei Notlagen Hilfe und Betreuung und die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Sie garantiert immaterielle Hilfe (persönliche Hilfe) wie auch materielle Hilfe (finanzielle Hilfe). Zuständig für die Gewährung ist die Wohngemeinde.

Der Umfang der finanziellen Unterstützung (materielle Hilfe o.a. Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.

Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs werden ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.

Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind u.a.:

  • Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
  • Wohnkosten
  • Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
  • Individuelle situationsbedingte Leistungen
  • Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern.

Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen. Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe.

Wie gehen Sie vor, wenn Sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe oder Beratung brauchen?

Melden Sie sich beim Sozialdienst. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren.

Wo finden Sie weitere Informationen?

Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch.