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Alimentenbevorschussung

Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn die zahlungspflichtige Person ihren Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt, und wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die eigene Einkommens- und Vermögenssituation.