Waldstrassen - Ausnahmebewilligung für das Befahren mit Motorfahrzeugen
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) und § 12 Abs. 1 Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG, SAR 931.100) dürfen Waldstrassen nur - aber immerhin - zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.
Kraft Bundesrecht (Art. 13 Abs. 1 Waldverordnung [WaV, SR 921.01]) dürfen Waldstrassen im Weiteren zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden:
a. zu Rettungs- und Bergungszwecken;
b. zu Polizeikontrollen;
c. zu militärischen Übungen;
d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen;
e. zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
Gemäss § 22 Abs. 1 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV, SAR 931.111) sind zum Befahren von Waldstrassen und Waldwegen mit motorisierten Fahrzeugen befugt:
a) die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht berechtigten Personen;
b) wer Bauten und Anlagen im Wald erstellt oder unterhält;
c) wer jagdpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd oder zur Wildhege auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;
d) wer landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder Naturschutzgebiete pflegt, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
e) wer für bestimmte Fahrten über eine schriftliche Ausnahmebewilligung des Gemeinderates verfügt.
Fahrten zu forstlichen Zwecken sowie Fahrten durch Berechtigte gemäss den obigen Bestimmungen (Art. 13 Abs. 1 Waldverordnung und § 22 Abs. 1 lit. a bis d Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau) bedürfen keiner Bewilligung. Die berechtigte Person muss jedoch gegenüber den Forst- und Polizeiorganen ihre Berechtigung glaubhaft machen können.
Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind schriftlich an die Gemeindekanzlei Murgenthal zu richten.