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Ein- und Auszugsanzeige Vermieter

Personen, die Wohnraum vermieten oder verwalten, Untermietsverhältnisse abschliessen oder anderen Personen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahres Logis geben, sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrem Haus bzw. in ihrer Wohnung innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden (§ 10 Abs. 1 und § 14 Register- und Meldegesetz, RMG). Wir bitten Sie deshalb, uns jeweils bei einem Mieterwechsel eine Ein- bzw. Auszugsanzeige zuzustellen.

Ein_und_Auszugsanzeige_Vermieter.pdf [pdf, 34 KB]