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Krankenkassenprämienverbilligung

Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung

Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Die Krankenkassen-Prämienverbilligung muss über das Internet beantragt werden.

Personen mit einem mutmasslichen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Aargau automatisch einen Code. Der Hauptversand der Codes erfolgt in der Regel im September.

Jeweils ab Oktober kann der Code direkt hier über die Website der SVA Aargau bestellt werden.

Der Code ist sechs Wochen gültig.

Haben Sie keinen Code erhalten, möchten aber trotzdem einen Antrag stellen? Haben Sie den Code weggeworfen? Dann können Sie bei der SVA einen neuen Code bestellen:
www.sva-ag.ch/pv bzw. Telefon 062 836 82 97, E-Mail ipv@sva-ag.ch.

Für die Zustellung des Codes werden 14 Tage benötigt.

Sind Sie neu im Kanton Aargau wohnhaft und haben noch keine Prämienverbilligung beantragt?
Eine Codebestellung ist nicht erforderlich. Melden Sie sich mit dem Änderungsantrag an: www.sva-ag.ch/aenderungsantrag.

Die Antragsfrist für die Krankenkassen-Prämienverbilligung läuft jeweils am 31. Dezember ab. Danach kann kein Antrag auf Prämienverbilligung mehr gestellt werden und der Anspruch für das ganze folgende Jahr verfällt.

Meldungen über Veränderungen
Wer Prämienverbilligung erhält oder Anspruch darauf erhebt, ist verpflichtet, Änderungen an die SVA Aargau zu melden.

Verbesserungen oder Verschlechterungen der finanziellen Situation sowie Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind direkt online zu melden mit dem Änderungsantrag: www.sva-ag.ch/aenderungsantrag.