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Änderung Strassenbezeichnung - Allgemeinverfügung

Säge Walliswil

Gestützt auf § 101 Abs. 2 Baugesetz sowie auf das Begehren aller Eigentümer und Mieter der betroffenen Liegenschaften wird die Strassenbezeichnung "Säge Walliswil" in "Bei der Säge" geändert. 

Rechtsmittelbelehrung

  1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Publikation beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
  2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist
    a)      anzugeben, wie das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheiden soll, und
    b)      darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
  3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht ent­spricht, wird nicht eingetreten.
  4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Be­schwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
  5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unter­lie­gende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

9.7.2026
Gemeinderat