Einbürgerung Ausländer
Ordentliche Einbürgerung
Das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen und die Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Wohnsitzfristen belaufen sich auf zwölf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon fünf Jahre im Kanton Aargau und drei Jahre in der Gemeinde Murgenthal. Die Jahre zwischen dem zehnten und zwanzigsten Altersjahr werden für die Ermittlung der Wohnsitzdauer in der Schweiz doppelt gezählt. Für Ehegatten gilt eine verkürzte Wohnsitzfrist.
Eignungsvoraussetzungen
Die Gesuchstellenden müssen:
- in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
- mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut sein
- die Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden
- über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen
- eine schriftliche Prüfung bestehen und beim Gemeinderat ein persönliches Gespräch führen.
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
Die Gesuchsformulare sowie die Beilagen können auf der Gemeindekanzlei bezogen werden. Das dazugehörige Merkblatt „Ordentliche Einbürgerung“ finden Sie im Online-Schalter.
Erleichterte Einbürgerung
Von der erleichterten Einbürgerung können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen profitieren.
Wohnsitzfristen
Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.
Eignungsvoraussetzungen
Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
- die schweizerische Rechtsordnung beachten
- und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid alleine zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen.
Die entsprechenden Formulare "Gesuch um erleichterte Einbürgerung" können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
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